Satzung
Satzung des Heimatverein Schwaikheim e.V.
Satzung vom 17.7.1985 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 13.2.1987
§ 1 Name und Sitz
Der Verein nennt sich
Heimatverein Schwaikheim
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ (Anm.: vgl. § 9).
Er hat seinen Sitz in Schwaikheim.
§ 2 Zweck des Vereins ist:
1. Die Erforschung der Schwaikheimer Geschichte zu fördern und den Heimatgedanken zu pflegen.
2. Für die Erhaltung wertvoller Kultur- und Naturdenkmale zu wirken.
3. Kultur- und ortsgeschichtliches Material zu erkunden, zu sammeln und zu pflegen.
4. Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen und Vorträgen im Bereich der Aufgabenstellung des Vereins.
5. Die Einrichtung eines Heimatmuseums zu fördern und bei dessen Ausbau und Betreuung mitzuwirken.
6. Herausgabe von Veröffentlichungen, die den beabsichtigten Zielen und Zwecken des Vereins entsprechen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Bildung im Bereich der Heimatkunde. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
1.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.
1.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Aufnahme kann durch eine 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes verweigert werden.
1.3 Die Ablehnung der Aufnahme ist ohne Begründung schriftlich mitzuteilen.
1.4 Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehren-Mitgliedern ernannt werden. Sie können beratend an jeder Mitgliederversammlung teilnehmen.
1.5 Die Mitgliedschaft berechtigt zu:
1.51 Teilnahme an der Abstimmung bei einer Mitgliederversammlung.
1.52 Einreichung von Anträgen zur Beschlussfassung an Vorstand und Mitgliederversammlung.
1.6 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) fällig.
1.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.8 Die Mitgliedschaft erlischt:
1.81 Bei natürlichen Personen durch Tod.
1.82 Bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
1.83 Durch Austritt.
Er muss drei Monate vor Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
1.84 Durch Ausschluss.
Er erfolgt, sofern Mitglieder der Satzung und den Vereinsinteressen zuwiderhandeln und das Ansehen des Vereins schädigen, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist, trotz vorheriger Mahnung.
§ 4 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
1.3 der erweiterte Vorstand
§ 5 Arbeitsausschüsse und Arbeitsgruppen
1. Zur Erreichung, der in § 2 Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Vereinsziele kann die Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse bilden.
2. Zur Durchführung besonderer Aufgaben des Vereins kann der erweiterte Vorstand Arbeitsgruppen bilden. In diese kann er auch Nichtmitglieder berufen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Vereinsorgane nach Gesetz und Satzung zuständig sind, insbesondere über:
1.1 den Bericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr
1.2 den Kassenbericht
1.3 die Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands
1.4 die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
1.5 die Bildung der Arbeitsausschüsse gemäß § 5, die Bestimmung der Zahl ihrer Mitglieder und die Wahl der Mitglieder
1.6 den für ein Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplan
1.7 die Wahl der Rechnungsprüfer
1.8 die Änderung der Satzung
1.9 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
1.10 die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen und wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. Im Übrigen gelten für die Mitgliederversammlung (Einberufung) die Bestimmungen des § 36 BGB.
3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
beantragt.
4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung fest und beruft diese ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu den Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit Begründung in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
6.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen außerordentlicher Ereignisse im Verein für erforderlich hält.
§ 7 Vorstand und erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenführer
- dem ersten und zweiten Beisitzer
- den Sprechern der Arbeitsausschüsse
- dem Vertreter der Gemeinde, der mit beratender Funktion an den Sitzungen teilnimmt.
3. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Gesetze und dieser Satzung. Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden erledigt.
4. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des erweiterten Vorstandes und über die Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
5. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen; telefonische Einladung ist zulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.
2. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen als Ganzes der Gemeinde Schwaikheim zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Heimatpflege zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen in Kraft. (Anm.: Dies war am 24.9.1985, hinsichtlich der Änderung vom 13.2.1987 am 7.7.1987).
